Symbolbild
Immobilienfirma scheitert mit Klage gegen ähnlichen Firmennamen
Zwei Immobilienfirmen mit ähnlichen Namen stritten vor Gericht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Lausanner Firma nicht ein.

Zwei Unternehmen im Immobilien- und Baubereich tragen ähnlich klingende Namen: Die Lausanner Firma Omnia Immobilier SA ist seit 2015 im Handelsregister eingetragen und besitzt seit 2020 eine eingetragene Marke. Die Genfer Firma Homnia SA ist seit 2017 tätig und bezeichnet sich als Generalunternehmerin im Baubereich. Beide Firmen sind in der Westschweiz aktiv, unter anderem im Kanton Waadt.

Nachdem zwei Personen die Lausanner Firma wegen eines Bauprojekts kontaktierten, das eigentlich der Genfer Firma gehörte, sah Omnia Immobilier SA darin einen Beweis für Verwechslungsgefahr. Sie forderte Homnia SA auf, den Namen zu ändern – ohne Erfolg. Daraufhin klagte sie vor dem Kantonsgericht Waadt. Dieses stellte fest, dass die Namen «Omnia» und «Homnia» tatsächlich verwechselbar seien, und ordnete an, dass Homnia SA ihren Firmennamen ändern muss. Eine weitergehende Nutzungsuntersagung lehnte das Kantonsgericht jedoch ab, weil Homnia SA den Namen bereits vor der Markenanmeldung von Omnia Immobilier SA verwendet hatte.

Mit diesem Teilresultat gab sich Omnia Immobilier SA nicht zufrieden und zog den Fall ans Bundesgericht. Sie wollte erreichen, dass Homnia SA den Namen «Homnia» auch für ihre Dienstleistungen – etwa auf Baustellen oder im Internet – nicht mehr verwenden darf. Das Bundesgericht trat auf diese Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Es begründete dies damit, dass das Urteil des Kantonsgerichts noch kein abschliessendes Urteil sei – die Frage einer allfälligen Gewinnherausgabe ist noch hängig. Eine sofortige Beschwerde ans Bundesgericht ist in solchen Fällen nur möglich, wenn der beschwerdeführenden Partei ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil droht.

Genau diesen Nachteil konnte Omnia Immobilier SA nach Ansicht des Bundesgerichts nicht ausreichend darlegen. Die Firma hatte zwar behauptet, ein solcher Nachteil bestehe, lieferte aber keine konkreten Begründungen. Das Bundesgericht auferlegte ihr deshalb die Verfahrenskosten von 2000 Franken. Der eigentliche Rechtsstreit zwischen den beiden Firmen ist damit noch nicht abgeschlossen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_618/2025