Ein 1975 geborener Mann leidet an einer Herzerkrankung und an den Folgen einer Halsoperation aus dem Jahr 2022. Dabei erlitt er neurologische Schäden, die zu einer ausgeprägten Lähmung seines linken Arms führten. Er bezieht eine ganze IV-Rente und beantragte zusätzlich eine Hilflosenentschädigung – eine Geldleistung für Menschen, die bei alltäglichen Verrichtungen dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Die IV-Stelle Genf lehnte den Antrag ab. Sie anerkannte zwar, dass der Mann beim Essen Hilfe benötigt, sah aber keinen Bedarf bei anderen Alltagshandlungen. Das Genfer Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf und sprach dem Mann ab Mai 2023 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Es begründete dies damit, dass er neben dem Essen auch beim An- und Ausziehen auf Hilfe angewiesen sei – konkret beim Anlegen von Kompressionsstrümpfen, die ihm sein Arzt verschrieben hatte.
Dagegen gelangte die IV-Stelle ans Bundesgericht. Sie argumentierte, das Anlegen von Kompressionsstrümpfen sei als medizinische Pflege zu werten und nicht als gewöhnliche Alltagshandlung wie An- und Ausziehen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Gemäss seiner langjährigen Rechtsprechung gilt das Anlegen und Ablegen von Kompressionsstrümpfen als Teil der Alltagshandlung «sich kleiden und entkleiden» – unabhängig davon, dass sie auf ärztliche Verordnung getragen werden. Die Verwaltungsrichtlinien der Behörden, die eine andere Einordnung vorsehen, sind für die Gerichte nicht verbindlich.
Dennoch hiess das Bundesgericht die Beschwerde der IV-Stelle teilweise gut: Das Kantonsgericht hatte nicht geprüft, ob der Mann beim Anlegen der Kompressionsstrümpfe mit Hilfsmitteln – etwa einem Anziehhilfe-Gerät – selbständig auskommen könnte. Diese Frage muss nun abgeklärt werden. Die IV-Stelle Genf muss entsprechende Untersuchungen durchführen und danach neu entscheiden, ob dem Mann eine Hilflosenentschädigung zusteht. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Mann.