Eine 1967 geborene Frau, die als Lehrerin arbeitete, erlitt im September 2018 einen Sturz und zog sich dabei einen schweren Knöchelbruch am linken Fuss zu. Im Dezember 2019 stellte sie einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Waadt lehnte sowohl eine Rente als auch berufliche Eingliederungsmassnahmen ab – gestützt auf ein Gutachten eines Spezialisten für Chirurgie und Traumatologie, der ab März 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit als Lehrerin attestierte.
Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid im Mai 2025. Es kam zum Schluss, dass die Frau ab Januar 2020 zu 50 Prozent und ab März 2020 zu 100 Prozent in ihrem angestammten Beruf arbeitsfähig gewesen sei. Da sie zum massgeblichen Zeitpunkt ihre volle Arbeitsfähigkeit bereits wiedererlangt hatte, bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Auch berufliche Massnahmen seien nicht nötig.
Das Bundesgericht hebt dieses Urteil nun auf. Es stellt fest, dass mehrere behandelnde Ärzte – darunter ein Internist und zwei Orthopäden – die Einschätzung des Gutachters klar in Frage stellten. Diese Ärzte dokumentierten anhaltende Schmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit des Knöchels, eine posttraumatische Arthrose sowie psychische Belastungen, die eine Rückkehr in den Lehrberuf bereits ab 2020 als unrealistisch erscheinen liessen. Selbst der beauftragte Gutachter hatte in seinem Bericht Zweifel geäussert und auf eine schwer erklärbare Verschlechterung des Gesundheitszustands hingewiesen. Das kantonale Gericht habe diese widersprüchlichen Einschätzungen nicht ausreichend gewürdigt, so das Bundesgericht.
Gemäss Bundesgericht hätte angesichts der widersprüchlichen Arztberichte eine unabhängige Expertise – etwa eine psychiatrische und orthopädische Begutachtung – angeordnet werden müssen. Die Sache wird deshalb zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle des Kantons Waadt zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die IV-Stelle; zudem muss sie der Frau eine Parteientschädigung bezahlen.