Symbolbild
Verurteilter Vergewaltiger muss in Untersuchungshaft bleiben
Ein Mann wurde wegen Vergewaltigung zu fast fünf Jahren Haft verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt seine Inhaftierung, weil Fluchtgefahr besteht.

Ein Mann aus der Elfenbeinküste, der seit 2005 in der Schweiz lebt, wurde im Dezember 2025 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu 59 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich ordnete das Gericht seine Ausweisung aus der Schweiz für sieben Jahre an. Unmittelbar nach dem Urteil wurde er in Sicherheitshaft genommen, da das Gericht eine konkrete Fluchtgefahr erkannte.

Der Verurteilte wehrte sich gegen die Inhaftierung und beantragte seine sofortige Freilassung, allenfalls unter Auflagen: Er bot an, seine eigenen Ausweispapiere sowie jene seiner Schweizer Partnerin und des gemeinsamen Kindes zu hinterlegen, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden und eine elektronische Fussfessel zu tragen. Er argumentierte, er habe enge familiäre Bindungen in der Schweiz und sei während des gesamten Verfahrens stets zu den Terminen erschienen.

Das Bundesgericht wies diesen Antrag ab. Es hielt fest, dass sich die Lage des Mannes nach dem Urteil grundlegend verändert habe: Vor dem Urteil habe er noch auf einen Freispruch oder eine mildere Strafe hoffen können. Nun stehe er vor der Aussicht, mehrere Jahre im Gefängnis zu verbringen und danach aus der Schweiz ausgewiesen zu werden. Hinzu komme, dass er regelmässige Kontakte in die Elfenbeinküste pflege, dort seine Mutter besuche und sein Vater ebenfalls häufig dorthin reise. Auch wenn er in der Schweiz eine Partnerin, ein Kind und ein junges Unternehmen habe, relativierten diese Bindungen das Fluchtrisiko nicht genügend – zumal er die Beziehung zu seiner Partnerin in der Vergangenheit bereits zweimal unterbrochen habe und das Unternehmen finanziell noch auf unsicherem Boden stehe.

Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen lehnte das Bundesgericht ebenfalls ab. Das Hinterlegen von Ausweispapieren genüge nicht, um eine Flucht zu verhindern – insbesondere weil innerhalb des Schengen-Raums keine Grenzkontrollen stattfinden und auch eine Reise in die Elfenbeinküste auf anderen Wegen möglich sei. Eine elektronische Fussfessel biete ebenfalls keine ausreichende Sicherheit, da ein entschlossener Mensch die Grenze überqueren könnte, bevor die Behörden eingreifen. Das Bundesgericht bestätigte damit die Sicherheitshaft vollumfänglich.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_151/2026