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Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer GmbH nicht ein
Eine GmbH verpasste die Frist für ihre Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht lehnte es deshalb ab, den Fall zu prüfen.

Im Zentrum des Falls steht ein Streit zwischen zwei Unternehmen über einen Kaufvertrag. Das Zivilgericht Basel-Stadt hatte im Mai 2025 einen Entscheid gefällt, gegen den eine der beiden Firmen – eine GmbH – Berufung einlegte. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verlangte dafür einen Kostenvorschuss. Da die GmbH diesen auch nach einer Nachfrist nicht bezahlte und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, trat das Appellationsgericht im Dezember 2025 auf die Berufung nicht ein.

Die GmbH wollte diesen Entscheid beim Bundesgericht anfechten. Eine erste Beschwerde scheiterte bereits Mitte Februar 2026, weil sie nicht ausreichend begründet war. Noch bevor das entsprechende Urteil der GmbH zugestellt worden war, reichte sie am 17. Februar 2026 eine weitere Beschwerde gegen denselben Entscheid des Appellationsgerichts ein.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen längst abgelaufen war. Der Entscheid des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2025 war der GmbH am 12. Dezember 2025 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands über die Weihnachts- und Neujahrszeit lief die Frist am 27. Januar 2026 ab. Die neue Beschwerde wurde jedoch erst am 19. Februar 2026 bei der Deutschen Post aufgegeben und traf am 20. Februar 2026 bei der Schweizerischen Post ein – also fast vier Wochen zu spät.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete es ausnahmsweise. Auch eine Entschädigung für die Gegenseite wurde nicht gesprochen, da dieser durch das Verfahren kein Aufwand entstanden war.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_90/2026