Symbolbild
Paar aus dem Wallis darf Frau nicht mehr kontaktieren
Ein Ehepaar aus dem Wallis wollte ein Kontaktverbot gegen eine Verwandte anfechten. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie zu spät eingereicht wurde.

Ein Richter im Bezirk Siders hatte im August 2025 einem Ehepaar verboten, eine Frau – offenbar eine Verwandte – auf irgendeine Weise zu kontaktieren oder ihr anderweitig Unannehmlichkeiten zu bereiten. Das Paar durfte sich zudem dem Wohnort der Frau nicht auf weniger als 200 Meter nähern und ihr Atelier nicht betreten. Das Verbot wurde unter Androhung einer Strafe ausgesprochen.

Das Ehepaar legte gegen dieses Kontaktverbot beim Walliser Kantonsgericht Berufung ein – ohne Erfolg. Das Kantonsgericht wies die Berufung im Dezember 2025 ab und bestätigte damit das Verbot vollumfänglich.

Daraufhin wandte sich das Paar mit einem Schreiben vom 13. Februar 2026 an das Bundesgericht und bat um eine «gnädige und wohlwollende Intervention» in ihrer Sache. Das Bundesgericht behandelte dieses Schreiben als reguläres Rechtsmittel. Es stellte jedoch fest, dass die Frist für eine Beschwerde bereits am 19. Januar 2026 abgelaufen war – also rund drei Wochen vor Einreichung des Schreibens. Der Entscheid des Kantonsgerichts war dem Paar am 20. Dezember 2025 zugestellt worden, womit die 30-tägige Frist zu laufen begann. Besonders zu beachten war dabei, dass bei vorsorglichen Massnahmen – also vorläufigen Verboten dieser Art – die übliche Fristunterbrechung über die Weihnachts- und Neujahrstage nicht gilt.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, da sie zu spät erfolgt war. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_169/2026