Nach der Scheidung stritten die Eltern eines Sohnes um die Höhe des Kindesunterhalts. Das Zivilgericht Basel-Stadt genehmigte im September 2025 eine Vereinbarung der Eltern, mit der ein früheres Urteil teilweise abgeändert wurde. Die Mutter war mit dieser Lösung nicht einverstanden und zog den Fall ans Appellationsgericht weiter.
Das Appellationsgericht erliess im Januar 2026 eine vorläufige Anordnung: Der Vater wurde verpflichtet, während des laufenden Verfahrens Kindesunterhalt in der Höhe zu bezahlen, wie es die Eltern zuvor vereinbart hatten. Die Mutter interpretierte diesen Entscheid fälschlicherweise als abschliessende Abweisung ihrer Klage und wandte sich daraufhin ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich bei der Verfügung des Appellationsgerichts lediglich um eine vorläufige Massnahme handelte, nicht um einen abschliessenden Entscheid. Das Berufungsverfahren vor dem Appellationsgericht ist nach wie vor hängig. Solche Zwischenentscheide können beim Bundesgericht nur in Ausnahmefällen angefochten werden – nämlich dann, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen könnte. Die Mutter legte jedoch nicht dar, weshalb dies hier der Fall sein sollte.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Das eigentliche Verfahren um den Kindesunterhalt ist damit noch nicht abgeschlossen; es läuft weiterhin vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt.