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Bundesgericht lässt Staatsanwalt im Missbrauchsfall im Amt
Ein Beschuldigter wollte den zuständigen Staatsanwalt wegen angeblicher Voreingenommenheit ablösen lassen. Das Bundesgericht wies das Gesuch ab.

Einem Mann wird vorgeworfen, zwischen 2006 und 2018 seine beiden Kinder – eine Tochter und einen Sohn – wiederholt sexuell missbraucht zu haben. Die Waadtländer Staatsanwaltschaft ermittelt in diesem Fall. Als der Mann im Oktober 2025 verhaftet wurde, beantragte der zuständige Staatsanwalt beim zuständigen Gericht die Untersuchungshaft. In seinem Antrag schrieb er, es sei kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte seine kriminellen Aktivitäten nach so langer Zeit plötzlich eingestellt habe – und deutete an, er könnte auch andere Kinder missbraucht haben.

Der Beschuldigte wollte daraufhin wissen, auf welche konkreten Hinweise sich der Staatsanwalt dabei stütze. Dieser antwortete, es gebe derzeit keine solchen Belege; die Ermittlungen müssten dies erst noch klären. Der Beschuldigte sah darin ein Zeichen von Voreingenommenheit und verlangte, dass der Staatsanwalt vom Fall abgezogen und durch eine andere Person ersetzt werde. Das Waadtländer Kantonsgericht lehnte dieses Begehren ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Aussagen des Staatsanwalts in seinem Haftantrag sowie in seinem Antwortschreiben keine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit weckten. Der Staatsanwalt habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen noch am Anfang stünden und viele Fragen offen seien. Seine Einschätzung, der Beschuldigte könnte auch weitere Opfer haben, habe er ausdrücklich als Hypothese formuliert und mit dem Konjunktiv versehen. Daraus könne nicht geschlossen werden, er habe sich bereits eine feste Meinung über die Schuld des Mannes gebildet.

Das Bundesgericht betonte zudem, dass ein Verfahren zur Ablösung eines Staatsanwalts nicht dazu dient, die Art und Weise der Ermittlungsführung grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Kritik des Beschuldigten beruhe weitgehend auf subjektiven Eindrücken und Vermutungen, die für die Beurteilung einer allfälligen Befangenheit nicht ausschlaggebend seien. Der Beschuldigte muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1358/2025