Symbolbild
Internationaler Haftbefehl gegen Deutschen bleibt bestehen
Ein Deutscher steht in der Schweiz wegen falscher Anschuldigung unter Verdacht. Das Bundesgericht bestätigt seine internationale Fahndungsausschreibung.

Ein in Deutschland wohnhafter Mann steht im Verdacht, im Februar 2021 tausende E-Mails an Private, Unternehmen und Behörden verschickt zu haben, in denen er einen Zürcher Staatsanwalt wider besseres Wissen der sexuellen Handlungen mit Kindern bezichtigte. Jener Staatsanwalt hatte zuvor ein Strafverfahren gegen den Mann geführt, das 2020 mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einem zehnjährigen Landesverweis endete.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft liess den Mann im März 2021 im gesamten Schengenraum – mit Ausnahme seines Heimatlandes Deutschland – zur Verhaftung ausschreiben. Im April 2025 beantragte der Mann, diese Ausschreibung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft lehnte ab: Sein Aufenthaltsort sei unklar, er stehe unter dringendem Tatverdacht, und es bestehe die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entziehe. Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Einschätzung.

Vor Bundesgericht argumentierte der Mann, es gebe keine konkreten Hinweise auf Fluchtgefahr: Seine Adresse in Deutschland sei den Behörden bekannt, er sei stets erreichbar und würde einer Vorladung folgen. Zudem sei die Ausschreibung unverhältnismässig, weil er faktisch auf Deutschland beschränkt werde – obwohl er unmittelbar an der Grenze zur Schweiz und zu Frankreich lebe. Dieser Zustand könnte noch bis 2035 andauern. Ausserdem plane die Staatsanwaltschaft nach eigenen Angaben derzeit gar keine Einvernahme.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass für eine Fahndungsausschreibung lediglich die Vermutung von Haftgründen genügt – ob diese tatsächlich vorliegen, wird erst nach einer allfälligen Verhaftung gerichtlich geprüft. Da der Mann keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, des Landes verwiesen wurde und nach einer früheren Verhaftung in Polen umgehend nach Deutschland zurückgekehrt war, sei die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu beanstanden. Ziel der Ausschreibung sei nicht eine Einvernahme, sondern die Inhaftierung – und dafür sei die Massnahme geeignet und verhältnismässig.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1254/2025