Ein Mann, der nur vier Tage lang als Anwalt bei einer Zuger Kanzlei angestellt war, hatte nach der Kündigung eine Vielzahl von Verfahren gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber eingeleitet. Er verlangte unter anderem die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, Auskunft über seine gespeicherten Daten, die Feststellung einer missbräuchlichen Kündigung sowie Schadenersatz und Genugtuung. Hintergrund der Streitigkeiten ist, dass über eine Google-Suche Berichte auffindbar sind, die den Mann mit einem in Schottland hängigen Strafverfahren wegen Sexualdelikten an Minderjährigen in Verbindung bringen.
Da der Mann die Gerichtskosten nicht tragen wollte, beantragte er beim Kantonsgericht Zug, die Verfahrenskosten zu übernehmen – also unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten. Das Kantonsgericht lehnte dies im Oktober 2025 ab: Die Klage sei aussichtslos, und der Mann habe zudem nicht nachgewiesen, dass er sich die Kosten tatsächlich nicht leisten könne. Das Obergericht Zug bestätigte diesen Entscheid im Januar 2026.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses tritt auf seine Beschwerde gar nicht erst ein. Es hält fest, dass die Eingabe querulatorisch sei – also mutwillig und ohne ernsthaften rechtlichen Gehalt. Zudem habe sich der Mann inhaltlich nicht mit den Begründungen der Vorinstanzen auseinandergesetzt. Insbesondere habe er nicht dargelegt, weshalb er die Feststellung des Kantonsgerichts – dass er seine Bedürftigkeit nicht belegt habe – im kantonalen Verfahren angefochten hätte. Neue Behauptungen, er sei sozialhilfeabhängig, liess das Bundesgericht nicht gelten, da solche neuen Tatsachen im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind.
Das Bundesgericht verweigert dem Mann auch für das bundesgerichtliche Verfahren selbst die Kostenbefreiung, da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 2000 Franken hat er selbst zu tragen. Es ist bereits eines von mehreren Verfahren, die der Mann in diesem Zusammenhang angestrengt hat.