Ein Mann war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die im April 2025 in Konkurs ging. Danach beantragte er Arbeitslosenentschädigung und gab an, in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils einen Jahreslohn von 90'000 Franken bezogen zu haben. Als Belege reichte er Lohnausweise ein, die er selbst unterzeichnet hatte.
Die Arbeitslosenkasse Unia lehnte den Antrag ab. Sie bezweifelte, dass der Mann tatsächlich Lohn in der angegebenen Höhe erhalten hatte. Die Lohnausweise widersprachen anderen Hinweisen, und der Mann weigerte sich mehrfach, zusätzliche Buchhaltungsunterlagen einzureichen, obwohl die Kasse diese beim Konkursamt angefordert hatte. Weil er die nötige Beitragszeit – also die Mindestdauer, während der Lohnbeiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet worden sein müssen – nicht belegen konnte, verweigerte die Kasse die Leistung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diesen Entscheid im November 2025.
Vor Bundesgericht beharrte der Mann darauf, seine Lohnausweise seien ausreichend als Beweis. Er erklärte ausdrücklich, auf die ausführliche Begründung des kantonalen Gerichts nicht eingehen zu müssen. Das Bundesgericht liess diese Haltung nicht gelten: Wer eine gerichtliche Entscheidung anfechten will, muss konkret darlegen, welche Fehler das Urteil enthält. Der blosse Verweis auf eigene Unterlagen ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb gar nicht erst auf die Eingabe des Mannes ein. Die Ablehnung der Arbeitslosenentschädigung bleibt damit rechtskräftig. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben.