Der Kanton Waadt verfügte Ende November 2025, dass ein Kolumbianer die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen muss. Gegen diese Ausweisungsverfügung hätte er innerhalb von fünf Tagen Beschwerde einreichen können. Stattdessen meldete er seinen Widerspruch erst am 22. Dezember 2025 – deutlich nach Ablauf dieser Frist.
Das Waadtländer Kantonsgericht forderte den Mann zweimal auf, seinen Einspruch schriftlich und mit Originalunterschrift einzureichen und sich zur möglichen Verspätung zu äussern. Der Mann reagierte auf beide Aufforderungen nicht. Das Kantonsgericht erklärte seine Beschwerde daraufhin Ende Januar 2026 für unzulässig, weil sie zu spät eingereicht worden war.
Vor Bundesgericht gab der Kolumbianer an, nicht nach Kolumbien zurückkehren zu wollen, sondern bereit zu sein, nach Spanien zu gehen. Damit äusserte er sich jedoch nur zum Inhalt des Streits, nicht aber zur Frage, warum seine Beschwerde beim Kantonsgericht zu Unrecht als verspätet abgewiesen worden sei. Genau das wäre aber notwendig gewesen, um das Bundesgericht zur Prüfung zu bewegen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass es auf die Eingabe des Mannes nicht eintreten kann – weder auf dem ordentlichen Weg noch auf dem Weg einer subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die Ausweisung bleibt damit rechtskräftig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.