Symbolbild
Mann aus Thurgau kann Busse wegen Verkehrsverstoß nicht anfechten
Ein Mann wollte eine Busse wegen einer Verkehrsregelverletzung anfechten. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil er die falsche Frage stellte.

Ein Mann aus dem Kanton Thurgau wurde wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gebüsst. Er wollte dieses Urteil anfechten und gelangte schliesslich bis vor Bundesgericht. Dort reichte er am 2. Februar 2026 eine Beschwerde ein.

Das Problem: Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte seine Berufung bereits zuvor gar nicht erst behandelt, weil er eine notwendige Erklärung – die sogenannte Berufungserklärung – nicht fristgerecht eingereicht hatte. Genau dieser Entscheid des Obergerichts wäre nun vor Bundesgericht zu beanstanden gewesen. Der Mann hätte also erklären müssen, warum das Obergericht zu Unrecht auf seine Berufung verzichtet hatte.

Stattdessen äusserte er sich in seiner Eingabe ausschliesslich zur inhaltlichen Frage, ob er tatsächlich eine Verkehrsregel verletzt habe. Diese Frage war jedoch gar nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Da seine Beschwerde damit keine taugliche Begründung enthielt, trat das Bundesgericht darauf nicht ein.

Soweit der Mann sinngemäss auch darum bat, die versäumte Frist nachträglich wiederherstellen zu lassen, verwies das Bundesgericht diesen Teil seiner Eingabe ans Obergericht Thurgau weiter. Denn für eine solche Entscheidung ist das Bundesgericht nicht zuständig – das muss zunächst die kantonale Instanz beurteilen. Auf eine Kostenauflage verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_104/2026