Eine im Kanton Thurgau ansässige Aktiengesellschaft, die mehrere Liegenschaften besitzt und Mieteinnahmen erzielt, hatte für das Steuerjahr 2020 trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht. Die Thurgauer Steuerverwaltung forderte die Gesellschaft ab August 2021 wiederholt auf, die Unterlagen einzureichen, gewährte zweimal Fristverlängerungen und mahnte das Unternehmen. Als auch die letzte gesetzte Frist ungenutzt verstrich, schätzte die Behörde die Steuern nach eigenem Ermessen: Sie setzte den steuerbaren Reingewinn auf rund 3,7 Millionen Franken und das steuerbare Kapital auf über 17 Millionen Franken fest.
Die Gesellschaft erhob Einsprache gegen diese Einschätzung, lieferte dabei jedoch weder eine substanziierte Begründung noch konkrete Beweismittel. Sie stellte lediglich eine spätere Mitwirkung in Aussicht und beantragte eine Verfahrensaussetzung. Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache deshalb nicht ein. Sämtliche kantonalen Rechtsmittel der Gesellschaft blieben erfolglos.
Vor Bundesgericht argumentierte die Firma, die Behörden hätten ihre konkrete Situation – unter anderem die teilweise Arbeitsunfähigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds – nicht ausreichend berücksichtigt. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es hielt fest, dass es der Gesellschaft über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren zumutbar gewesen wäre, sich so zu organisieren, dass sie ihren Pflichten nachkommen kann. Zudem verwies das Gericht darauf, dass bereits für die Steuerjahre 2018 und 2019 dieselben Probleme aufgetreten waren.
Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Einsprache gegen eine behördliche Steuereinschätzung zwingend detailliert begründet sein und konkrete Beweismittel nennen muss – eine blosse Ankündigung späterer Mitwirkung genügt nicht. Wer seine Mitwirkungspflichten verletzt, muss die daraus entstehenden Unsicherheiten bei der Steuereinschätzung selbst tragen. Die Gesellschaft muss zudem die Gerichtskosten von 10'000 Franken übernehmen.