Eine Aktiengesellschaft mit Liegenschaften im Kanton Thurgau hatte für das Steuerjahr 2020 trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht. Die Steuerverwaltung Thurgau mahnte das Unternehmen zweimal und verlängerte die Einreichungsfrist mehrfach – über eineinhalb Jahre lang. Als die Gesellschaft auch die letzte Frist von 14 Tagen ungenutzt verstreichen liess, schätzte die Steuerverwaltung den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital selbst und setzte den Reingewinn auf rund 1,38 Millionen Franken fest.
Die Gesellschaft erhob daraufhin Einsprache gegen diese Einschätzung, beschränkte sich dabei aber darauf, eine spätere Mitwirkung in Aussicht zu stellen und eine Verfahrenspause zu beantragen. Konkrete Angaben zu den tatsächlichen Steuerfaktoren oder Beweismittel lieferte sie nicht. Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache deshalb nicht ein – sie war weder ausreichend begründet noch mit Beweisangeboten versehen, wie es das Gesetz verlangt. Kantonale Gerichte bestätigten diesen Entscheid.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gesellschaft nun vollumfänglich ab. Es hielt fest, dass die Behörden weder übertriebenen Formalismus noch andere Verfahrensfehler begangen hätten. Dass ein Mitglied des Verwaltungsrats teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, entbinde das Unternehmen nicht von seinen Pflichten: Bei einer nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit über mehr als eineinhalb Jahre hätte die Gesellschaft sich so organisieren können, dass sie die Steuererklärung fristgerecht einreicht. Zudem hatte das Bundesgericht bereits für das Steuerjahr 2019 einen gleichartigen Fall gegen dieselbe Gesellschaft entschieden.
Das Gericht betonte ausserdem, dass die Steuerverwaltung bei eigenen Schätzungen nicht verpflichtet ist, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigsten Annahmen zu treffen. Wer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, müsse die damit verbundenen Unsicherheiten selbst tragen. Die Gesellschaft muss nun die Gerichtskosten von 5000 Franken übernehmen.