Eine Immobiliengesellschaft besitzt mehrere Einheiten in einer Walliser Stockwerkeigentümergemeinschaft mit insgesamt 21 Eigentümern. An der Versammlung vom 19. August 2021 wollte sich die Geschäftsführerin der Gesellschaft durch ihren Vater, einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Die übrigen Eigentümer lehnten dies jedoch per Handzeichen ab, woraufhin der Vater die Versammlung noch vor deren offiziellem Beginn verlassen musste. Die Gesellschaft focht diesen Entscheid an und verlangte, dass er für nichtig erklärt werde.
Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft sieht vor, dass sich jeder Eigentümer nur durch seinen Ehegatten oder einen anderen Miteigentümer vertreten lassen darf. Der Vater der Geschäftsführerin erfüllte keine dieser Bedingungen. Die Gesellschaft argumentierte, diese Einschränkung sei unzulässig und verletze ihr Recht auf Teilnahme an der Versammlung. Zudem bestritt sie, dass überhaupt ein formeller Beschluss gefasst worden sei, da der Vorfall vor der offiziellen Eröffnung der Versammlung stattgefunden habe.
Das Bundesgericht hält fest, dass eine solche Einschränkung des Vertretungsrechts bei einer kleinen Stockwerkeigentümergemeinschaft grundsätzlich zulässig ist. Das Recht auf Vertretung darf zwar eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall mit nur 21 Eigentümern sei die Regelung verhältnismässig. Entscheidend sei auch, dass die Gesellschaft nicht dargelegt habe, dass es ihr konkret unmöglich gewesen wäre, eine vertretungsberechtigte Person zu finden – ihr Stimmrecht sei also nicht faktisch ausgehebelt worden.
Das Bundesgericht wies die Klage ab. Auch einen Befangenheitsantrag gegen das Walliser Kantonsgericht liess es nicht zu, da dieser zu spät eingereicht worden war: Die Gesellschaft hatte bereits Wochen vor dem Urteil gewusst, welche Kammer zuständig sein würde. Die Verfahrenskosten von 2500 Franken gehen zulasten der Immobiliengesellschaft.