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Mann verpasst Frist – Bundesgericht behandelt seinen Fall nicht
Ein Mann hatte einen Strafbefehl nicht rechtzeitig angefochten, weil er nach einem Unfall im Spital lag. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess im Juli 2025 einen Strafbefehl gegen einen Mann. Das Schreiben wurde per Einschreiben an seine Adresse geschickt, doch er holte es nicht ab. Nach dem Gesetz gilt eine solche Sendung trotzdem als zugestellt – und zwar spätestens nach sieben Tagen. Die zehntägige Frist, um Einsprache zu erheben, lief damit am 11. August 2025 ab.

Der Mann reichte seine Einsprache erst am 10. September 2025 ein – also einen Monat zu spät. Er begründete dies damit, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung nach einem Verkehrsunfall im Spital gelegen und sich deshalb nicht um seine Post habe kümmern können. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch, damit ihm die versäumte Frist wiederhergestellt werde. Das Bezirksgericht Aarau trat auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein und verwies das Wiederherstellungsgesuch zurück an die Staatsanwaltschaft. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht wiederholte der Mann im Wesentlichen sein Argument, er sei wegen des Spitalaufenthalts unverschuldet verhindert gewesen. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass dieser Einwand für die Frage der Zustellung und der versäumten Frist nicht relevant sei. Ob ein unverschuldetes Hindernis vorlag, werde im Verfahren über das Wiederherstellungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft geprüft – und dort könne der Mann seine Argumente einbringen. Da er sich mit den eigentlichen rechtlichen Erwägungen des Obergerichts nicht auseinandersetzte, genügte seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, von den Kosten befreit zu werden – wurde abgewiesen, weil seine Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_967/2025