Ein Mann hatte beim Bundesgericht beantragt, ein früheres Urteil aus dem August 2025 zu überprüfen und abzuändern. Solche Gesuche sind an strenge Voraussetzungen geknüpft und kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zusätzlich verlangte er, dass der zuständige Bundesrichter wegen Befangenheit in den Ausstand trete – mit der Begründung, dieser habe in früheren Verfahren gegen ihn entschieden. Das Bundesgericht wies dieses Begehren zurück: Allein die Tatsache, dass ein Richter früher nicht im Sinne einer Partei entschieden hat, reicht nicht als Ausstandsgrund.
Wer das Bundesgericht anruft, muss in der Regel vorab einen Kostenvorschuss leisten. Im vorliegenden Fall wurde dem Mann eine Frist bis zum 5. November 2025 gesetzt, um 3000 Franken zu bezahlen. Er reagierte zwar schriftlich auf die Aufforderung und schlug dem Gericht sogar drei mögliche Varianten vor, wie der Fall erledigt werden könnte – überwies aber lediglich 300 Franken.
Da der Betrag unvollständig blieb, erhielt der Mann eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 12. Dezember 2025. Das Gericht machte dabei klar, dass es auf das Gesuch nicht eintreten werde, falls der ausstehende Restbetrag von 2700 Franken nicht rechtzeitig eintreffe. Der Mann bezahlte auch diese zweite Frist nicht ein.
Das Bundesgericht trat deshalb auf das Gesuch gar nicht erst ein und auferlegte dem Mann zusätzlich Gerichtskosten von 800 Franken. Über die inhaltlichen Fragen des ursprünglichen Urteils wurde damit nicht entschieden.