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Immobilienfirma muss rund 51'500 Franken wegen Mietgarantie zahlen
Eine Immobilienfirma hatte beim Verkauf zweier Mehrfamilienhäuser Mieteinnahmen garantiert. Das Bundesgericht bestätigt, dass sie die Differenz zum garantierten Betrag schuldet.

Im Jahr 2014 kaufte eine Immobiliengesellschaft zwei Mehrfamilienhäuser von einer anderen Firma für rund 7,4 Millionen Franken. Die Verkäuferin übernahm dabei die Erstvermietung und garantierte, dass im ersten Jahr nach der Eigentumsübertragung Nettomieteinnahmen von 387'000 Franken erzielt würden. Tatsächlich lagen die Einnahmen deutlich tiefer. Die Käuferin forderte deshalb die Differenz sowie Entschädigung für Zusatzaufwand, den ihr eigener Hausverwalter wegen mangelhafter Vermietungsbemühungen der Verkäuferin hatte leisten müssen.

Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen sprach der Käuferin schliesslich rund 51'500 Franken zu. Dabei berücksichtigte es einerseits den Fehlbetrag aus der Mietgarantie von rund 84'850 Franken, zog davon aber Gegenforderungen der Verkäuferin von gut 33'300 Franken für nachträglich eingebaute Plattenbeläge ab. Die Verkäuferin zog den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierte, die Käuferin habe ihre Forderungen nicht ausreichend belegt und begründet.

Das Bundesgericht wies diese Einwände ab. Es hielt fest, dass die Käuferin ihre Mieteinnahmen mit einer detaillierten Aufstellung sowie Mietverträgen und einer Mietzinskontrolle ausreichend dokumentiert hatte. Einen scheinbaren Widerspruch zwischen zwei eingereichten Unterlagen – eine enthielt Nebenkosten, die andere nicht – hatte das Handelsgericht nachvollziehbar aufgeklärt. Das Bundesgericht betonte zudem, dass die Prozessregeln nicht zum Selbstzweck werden dürfen: Da es sich bei den ausgewiesenen Mieteinnahmen um Angaben handelte, die sich zugunsten der Verkäuferin auswirkten, waren keine übertrieben hohen Anforderungen an deren Darlegung zu stellen.

Die Verkäuferin muss nun die Gerichtskosten von 2'500 Franken tragen. Die Zahlung von rund 51'500 Franken an die Käuferin bleibt bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_360/2025