Im Mai 2022 liess eine Frau Laboranalysen durchführen. Die Krankenkasse Assura stellte ihr dafür im Juni 2022 einen Betrag von 20 Franken und 5 Rappen in Rechnung – ihren Anteil an den Analysekosten. Die Frau bezahlte diesen Betrag nicht. In der Folge leitete Assura ein Betreibungsverfahren ein, um das Geld einzutreiben.
Die Frau wehrte sich gegen die Betreibung und verlangte von der Krankenkasse, ihr die Originalrechnung des Labors vorzulegen. Da Assura dieser Forderung zunächst nicht nachkam, betrachtete die Frau die Schuld als nicht ausgewiesen. Weil sie den Betrag weiterhin nicht zahlte, kamen zu den ursprünglichen 20 Franken und 5 Rappen noch 30 Franken Verwaltungskosten hinzu. Im Februar 2025 bestätigte Assura, dass sie insgesamt 50 Franken und 5 Rappen einfordert.
Das Kantonsgericht des Kantons Waadt wies die Klage der Frau ab und bestätigte den gesamten Betrag. Dagegen zog die Frau ans Bundesgericht. Sie argumentierte, es sei unzulässig, ihr Verwaltungskosten aufzuerlegen, solange die Krankenkasse ihr die Rechnung des Labors nicht vorgelegt habe. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht: Die Frau habe die Laborrechnung sowie die Abrechnung der Krankenkasse vom Juni 2022 erhalten und bestreite dies nicht. Zudem habe sie nach dem Start der Betreibung keine erneuten Gesuche um Vorlage der Belege gestellt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ab und bestätigte, dass sie der Krankenkasse 50 Franken und 5 Rappen schuldet. Zusätzlich muss sie die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.