Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hatte im September 2025 entschieden, eine Strafuntersuchung gar nicht erst zu eröffnen. Der Mann wehrte sich dagegen und gelangte ans Zürcher Obergericht. Dieses forderte ihn auf, eine Sicherheitsleistung zu erbringen – eine Art Kostenvorschuss für das laufende Verfahren.
Gegen diese Aufforderung des Obergerichts wollte der Mann beim Bundesgericht in Lausanne vorgehen. Das entsprechende Schreiben des Obergerichts war ihm nachweislich am 27. Oktober 2025 zugestellt worden. Damit begann die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 28. Oktober 2025 zu laufen und endete am 26. November 2025.
Der Mann übergab seine Beschwerde jedoch erst am 1. Dezember 2025 der Post – fünf Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe damit verspätet war. Eine Ausnahme ist in solchen Fällen nicht vorgesehen: Wer die Frist verpasst, hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seinen Fall trotzdem prüft.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann Verfahrenskosten von 500 Franken. Über den eigentlichen Streitpunkt – ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht eröffnet hatte – wurde damit inhaltlich nicht entschieden.