Ein Mann aus La Chaux-de-Fonds hatte beim städtischen Sozialdienst beantragt, dass dieser zwei Apothekenrechnungen für Cannabis-Blüten im Wert von rund 1'350 Franken beziehungsweise 1'530 Franken übernimmt. Der Sozialdienst lehnte den Antrag ab und befasste sich inhaltlich gar nicht erst damit. Auch das zuständige kantonale Departement und anschliessend das Kantonsgericht Neuenburg wiesen die Einsprachen des Mannes ab.
Der Mann gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses prüfte zunächst sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch im Dezember 2025 ab, weil die Klage nach seiner Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Gleichzeitig forderte es den Mann auf, innerhalb von 14 Tagen einen Kostenvorschuss von 600 Franken zu leisten.
Da der Mann den Vorschuss nicht fristgerecht bezahlte, gewährte ihm das Bundesgericht eine zweite Frist, die bis zum 2. Februar 2026 lief. Auch diese liess der Mann ungenutzt verstreichen, ohne den Betrag einzuzahlen oder einen Beleg vorzulegen, dass das Geld von seinem Konto abgebucht worden wäre.
Weil der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht einging, trat das Bundesgericht auf die Klage nicht ein. Das Verfahren wurde von einem Einzelrichter entschieden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Gericht angesichts der Umstände ausnahmsweise.