Symbolbild
Bundesgericht bestätigt Landesverweisung für Sexualstraftäter aus Ghana
Ein Mann wurde wegen sexueller Übergriffe auf Kinder und eine wehrlose Frau verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt Verurteilung, Therapiemassnahme und Landesverweisung.

Ein Mann aus Ghana, der seit seinem elften Lebensjahr in der Schweiz lebt, wurde vom Berner Obergericht wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Schändung schuldig gesprochen. Er hatte in einem Hotelzimmer Sex mit einer Prostituierten, während ein damals noch nicht 15-jähriges Mädchen im selben Raum anwesend war. Zudem bedrängte er nachts an einer Bushaltestelle eine 15-Jährige, drückte sie wiederholt gegen eine Hauswand und berührte sie mehrfach an Brust und Gesäss. In einem weiteren Fall drang er in das Zimmer einer psychisch kranken Frau ein und vollzog an ihr unter Würgen den Geschlechtsverkehr, obwohl sie aufgrund ihrer Medikamente nicht in der Lage war, sich zu wehren.

Das Obergericht verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung sowie eine Landesverweisung von acht Jahren an. Der Mann leidet an einer schweren Schizophrenie und Kokainabhängigkeit. Da eine ambulante Therapie als unzureichend beurteilt wurde und ein früherer Versuch in einer Einrichtung für junge Erwachsene scheiterte, entschied das Gericht, ihn stationär zu behandeln. Das Rückfallrisiko für Sexualdelikte wurde als hoch eingestuft.

Vor Bundesgericht wehrte sich der Mann gegen alle Schuldsprüche, die Therapiemassnahme und die Landesverweisung. Er argumentierte unter anderem, sein Verhalten während der Einvernahmen – etwa wiederholtes Lachen – sei auf seine Krankheit zurückzuführen und dürfe nicht als Lügenzeichen gewertet werden. Das Bundesgericht liess dieses Argument zwar grundsätzlich gelten, sah darin aber keinen Grund, die Beweiswürdigung des Obergerichts zu beanstanden, das sich ausführlich mit dem Inhalt der Aussagen und weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt hatte.

Auch die Landesverweisung bestätigte das Bundesgericht. Trotz eines rund fünfzehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz fehle es dem Mann an einer echten Integration: Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, bezieht Sozialhilfe, hat hohe Schulden und wurde sogar von seiner eigenen Mutter wegen verschiedener Delikte angezeigt. Da er bis zu seinem elften Lebensjahr in Ghana aufgewachsen ist, dort noch Verwandte hat und die Landessprache spricht, sah das Gericht keine unzumutbaren Hindernisse für eine Rückkehr. Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_513/2025