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Bundesgericht lässt Konkurs über GmbH bestehen
Eine GmbH scheiterte daran, den Konkurs abzuwenden, weil sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht nachwies. Das Bundesgericht trat auf ihre Klage nicht ein.

Das Kantonsgericht Zug eröffnete auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Konkurs über eine GmbH. Die Gesellschaft legte dagegen beim Obergericht Zug Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, die Sperre ihrer Geschäftskonten aufzuheben, damit sie die offene Schuld begleichen könne. Das Obergericht wies darauf hin, dass die GmbH innerhalb der laufenden Frist entweder die Zahlung nachweisen oder ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müsse – beides unterblieb. Das Obergericht trat auf die Einsprache nicht ein.

Die GmbH argumentierte, das Konkursamt habe durch die Kontosperre ihre Möglichkeit vereitelt, die Schuld rechtzeitig zu bezahlen. Sie sah darin eine Verletzung des Willkürverbots und der Rechtsweggarantie. Das Obergericht liess dieses Argument nicht gelten: Das Konkursamt sei nicht befugt gewesen, die Sperre ohne ausdrückliche Anweisung des Gerichts aufzuheben. Eine solche Anweisung wäre aber nur möglich gewesen, wenn die GmbH ihre Zahlungsfähigkeit zumindest ansatzweise glaubhaft gemacht hätte – was sie nicht tat.

Vor Bundesgericht wiederholte die GmbH ihre Vorwürfe gegen das Konkursamt und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie setzte sich jedoch nicht mit dem entscheidenden Punkt auseinander: dem Vorwurf des Obergerichts, sie habe sich zur eigenen Zahlungsfähigkeit überhaupt nicht geäussert. Das Bundesgericht hält fest, dass ein Urteil, das auf mehreren unabhängigen Begründungen beruht, nur dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn alle diese Begründungen angegriffen werden. Da die GmbH eine der tragenden Begründungen unbeantwortet liess, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Die GmbH muss die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen. Der Konkurs bleibt damit bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_952/2025