Ein 1974 geborener IV-Rentner aus dem Kanton St. Gallen stellte im November 2023 bereits zum fünften Mal einen Antrag auf Ergänzungsleistungen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen lehnte das Gesuch ab, weil sein Vermögen die gesetzliche Schwelle von 100'000 Franken übersteige. Für alleinstehende Personen gilt diese Grenze: Wer mehr besitzt, hat keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Der Hintergrund: Der Mann und seine Ehefrau hatten im Jahr 2010 nach einem Verkehrsunfall eine Versicherungszahlung von 450'000 Franken erhalten. Davon überwies er seiner Frau 250'000 Franken, sein Anteil betrug damit 200'000 Franken. Ebenfalls 2010 lieh er seinem Vater 150'000 Franken für die Renovation eines Hauses im Heimatland. Der Vater starb 2014 und vermachte das Haus dem Bruder des Mannes. Was mit dem Darlehen geschah und ob es je zurückgezahlt wurde, blieb unklar.
Das Bundesgericht hält fest, dass auch Vermögen, auf das jemand freiwillig und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechnet wird. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vater beziehungsweise dessen Erben inzwischen verjährt ist, wäre dies frühestens im Jahr 2020 eingetreten. Das bedeutet: Das «verzichtete» Vermögen von 150'000 Franken wird zwar jährlich um 10'000 Franken reduziert, überstieg aber in den Jahren 2023 und 2024 noch immer die massgebliche Grenze von 100'000 Franken. Auch das Argument des Mannes, Genugtuungszahlungen aus Versicherungen dürften bei der Berechnung gar nicht berücksichtigt werden, liess das Gericht nicht gelten.
Zusätzlich verlangte der Mann einen kostenlosen Anwalt für das vorangegangene Einspracheverfahren. Das Bundesgericht verneinte auch diesen Anspruch: Die strittigen Fragen seien nicht besonders komplex gewesen, weshalb eine anwaltliche Vertretung in jenem Verfahren nicht zwingend nötig war. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem Mann auferlegt, vorläufig aber aus der Gerichtskasse bezahlt, da er mittellos ist.