Eine Frau hatte beim Freiburger Anwaltsverband Anzeige gegen einen Anwalt erstattet und verlangt, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren eröffnet wird. Die zuständige Kommission teilte ihr im November 2025 mit, dass sie kein solches Verfahren einleiten werde. Die Frau akzeptierte diesen Entscheid nicht und zog ihn vor das Kantonsgericht Freiburg.
Das Kantonsgericht wies ihre Eingabe im Dezember 2025 ab. Es hielt fest, dass die Frau als blosse Anzeigestellerin keinen Anspruch darauf hat, dass ein Disziplinarverfahren gegen den Anwalt eröffnet wird. Sie habe lediglich das Recht gehabt zu erfahren, ob ihre Anzeige behandelt worden sei – und genau das habe die Kommission ihr mitgeteilt. Da sie keine Parteistellung im Verfahren habe, könne sie den Entscheid, kein Verfahren zu eröffnen, auch nicht anfechten.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass ihre Eingabe den grundlegenden Anforderungen nicht genügte: Sie äusserte sich mit keinem Wort zu den Gründen, weshalb das Kantonsgericht ihre Beschwerde abgewiesen hatte, und stellte auch keine klaren Anträge auf Aufhebung dieses Entscheids. Stattdessen wiederholte sie lediglich ihre Vorwürfe gegen den Anwalt. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein.
Die Frau muss die Verfahrenskosten von 500 Franken selbst tragen.