Ein Mann hatte im Juli 2023 Strafanzeige gegen zwei Personen wegen Urkundenfälschung erstattet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte es im September 2023 ab, die Sache zu untersuchen. Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Berner Obergericht – ohne Erfolg. Das Obergericht wies seine Beschwerde im Oktober 2023 ab und schickte ihm den Entscheid per eingeschriebenem Brief zu. Der Mann holte den Brief jedoch nie ab, weshalb er nach sieben Tagen als zugestellt galt.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter – allerdings erst im April 2024, also rund fünf Monate nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist. Er beantragte, die Frist nachträglich wiederherzustellen, und begründete dies damit, dass die Entscheide auf Deutsch verfasst worden seien, obwohl er Französisch spreche und zuvor beantragt habe, das Verfahren auf Französisch zu führen.
Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hielt fest, dass der Mann bereits in zahlreichen früheren Verfahren vor Bundesgericht aufgetreten sei und daher mit den Abläufen vertraut sein müsse. Er habe während der laufenden Frist keinerlei Schritte unternommen, um eine Übersetzung des Entscheids zu besorgen oder rechtliche Hilfe beizuziehen. Auch habe er nicht dargelegt, was ihn daran gehindert hätte, rechtzeitig Beschwerde einzureichen. Eine nachträgliche Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Handlung gehindert war – das war hier nicht der Fall.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und lehnte auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen.