Symbolbild
Vater bekommt keine zusätzlichen Übernachtungen mit seiner Tochter
Ein Vater wollte mehr Zeit mit seiner Tochter und zusätzliche Übernachtungen erwirken. Das Bundesgericht bestätigte die bestehende Besuchsregelung.

Ein Mann und eine Frau sind die unverheirateten Eltern einer 2017 geborenen Tochter. Sie haben nie zusammengelebt; ihre Beziehung endete im Februar 2021. Das Mädchen lebt bei der Mutter, der Vater hat ein geregeltes Besuchsrecht. Über die genaue Betreuungsaufteilung vor der Trennung sind sich die Eltern uneinig: Die Mutter spricht von einem üblichen Besuchsrecht, der Vater behauptet, er habe die Tochter abwechselnd betreut, ähnlich einer Wechselbetreuung.

Der Vater zog vor Gericht und verlangte zunächst eine Wechselbetreuung sowie mehr Übernachtungen. Das Tessiner Appellationsgericht regelte das Besuchsrecht schrittweise aus und gewährte dem Vater unter anderem abwechselnde Wochenenden, einen Wochentag mit Übernachtung sowie Ferienzeiten. Der Vater wollte darüber hinaus eine zweite regelmässige Übernachtung unter der Woche. Das Appellationsgericht lehnte dies ab und stützte sich dabei auf ein psychologisches Gutachten, wonach zu viele Ortswechsel für das Kind in diesem Alter Verwirrung und emotionale Instabilität verursachen könnten.

Vor Bundesgericht rügte der Vater zudem, das Appellationsgericht habe zu lange gebraucht – rund 23 Monate – um über seine Berufung zu entscheiden, und verlangte, die Verfahrenskosten seien deshalb dem Kanton aufzuerlegen. Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass die Verfahrensdauer mit langen Phasen der Untätigkeit problematisch erscheine. Weil der Vater das Gericht jedoch nie ausdrücklich zur Beschleunigung aufgefordert hatte, wies es diese Rüge ab. Eine kurze Bemerkung in einem Schreiben, man möge die Berufung «wenn möglich vorziehen», genüge dafür nicht.

In der Sache selbst bestätigte das Bundesgericht die Besuchsregelung des Appellationsgerichts. Das bestehende Besuchsrecht des Vaters gehe bereits über ein minimales Standardbesuchsrecht hinaus, und die kantonalen Richter hätten ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. Der Antrag auf Wechselbetreuung war vor Bundesgericht unzulässig, weil er vor dem Appellationsgericht nicht gestellt worden war. Die Gerichtskosten von 2500 Franken trägt der Vater.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 02. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_74/2025