Ein Schweizer Unternehmen importierte zwischen 2015 und 2020 regelmässig Erdnussöl einer deutschen Firma, veredelte es und führte es anschliessend wieder aus. Für dieses sogenannte Lohnveredelungsverfahren – bei dem ausländische Waren zur Bearbeitung vorübergehend in die Schweiz gebracht und danach wieder ausgeführt werden – hatte das Unternehmen entsprechende Bewilligungen der Zollbehörden erhalten. Diese Bewilligungen enthielten die Auflage, Eingang, Veredelung und Ausgang der Waren genau zu dokumentieren und dabei auch anfallende Produktionsverluste periodengerecht auszuweisen.
Statt die Verluste aus dem Veredelungsprozess jeweils in der laufenden Abrechnungsperiode zu deklarieren, übertrug das Unternehmen die nicht ausgewiesenen Verlustmengen als Saldo auf die nächste Bewilligungsperiode. Als die Zollbehörden bei der Schlussabrechnung nachfragten, stellte sich heraus, dass grosse Mengen Erdnussöl weder als ausgeführt noch als Verlust deklariert worden waren. Die Zollbehörden forderten daraufhin Einfuhrabgaben von rund 311'500 Franken für eine Menge von knapp 227'000 Kilogramm nach.
Das Unternehmen argumentierte, die Zollbehörden hätten die Abrechnungspraxis stillschweigend akzeptiert und sogar die Verwendung eigener Excel-Tabellen anstelle des offiziellen Formulars erlaubt. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Erlaubnis, eigene Tabellen zu verwenden, habe lediglich das Abrechnungsformat betroffen, nicht aber die inhaltlichen Anforderungen. Die Pflicht, Verluste periodengerecht auszuweisen, sei durch die rechtskräftigen Bewilligungen klar vorgegeben gewesen. Auch eine verbindliche Zusicherung der Behörden, wonach Verluste einfach auf die nächste Periode übertragen werden dürften, liess sich laut Bundesgericht aus der Korrespondenz nicht ableiten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Unternehmens ab und bestätigte damit die Nachforderung. Das Unternehmen muss zudem die Gerichtskosten von 8'500 Franken tragen.