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Bundesgericht tritt auf Beschwerden eines Mannes nicht ein
Ein Mann wollte eine Verfahrenseinstellung anfechten, scheiterte aber bereits an formellen Hürden. Das Bundesgericht trat auf seine Eingaben nicht ein, weil sie ungenügend begründet waren.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hatte im Mai 2024 ein Strafverfahren eingestellt. Der betroffene Mann wollte diese Einstellung nicht akzeptieren und zog den Fall weiter – zunächst ans Obergericht des Kantons Zürich, das auf seine Beschwerden nicht eintrat. Anschliessend wandte er sich ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht vereinigte die zwei Verfahren und prüfte die Eingaben des Mannes. Das Ergebnis war eindeutig: Beide Beschwerden wiesen schwerwiegende formelle Mängel auf. In einer der Eingaben fehlte jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz; sie beschränkte sich auf unzulässige Kritik ohne rechtliche Substanz. In der anderen Beschwerde fehlte eine ausreichende Begründung, weshalb der Mann überhaupt berechtigt sein sollte, ein eingestelltes Strafverfahren weiterzuziehen – etwa weil er selbst zivilrechtliche Ansprüche geltend machen könnte.

Das Bundesgericht trat deshalb auf beide Beschwerden nicht ein. Gleichzeitig wies es das Gesuch des Mannes ab, die Verfahrenskosten nicht bezahlen zu müssen. Ein solches Gesuch kann nur gutgeheissen werden, wenn die Eingabe nicht von vornherein aussichtslos ist – was hier jedoch offensichtlich der Fall war. Die Gerichtskosten von 450 Franken muss der Mann selbst tragen, wobei das Gericht seine finanzielle Lage bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigte.

Zusätzlich erteilte das Bundesgericht dem Mann einen ausdrücklichen Hinweis: Querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden sind unzulässig. Das Gericht machte damit deutlich, dass es auf solche Eingaben künftig nicht eintreten wird.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 02. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1102/2025