Im März 2015 gründete ein diplomierter Treuhandexperte zusammen mit einem Geschäftspartner eine Aktiengesellschaft. Bei der Gründung unterzeichneten beide eine sogenannte Stampa-Erklärung, mit der sie gegenüber dem Handelsregisteramt bestätigten, dass sie keine Absicht hätten, Vermögenswerte von Beteiligten zu übernehmen. Rund einen Monat nach der Gründung kaufte die AG vom Geschäftspartner Bauinventar und Werkzeuge für 55'000 Franken – also mehr als ein Viertel des Aktienkapitals von 200'000 Franken.
Die Strafverfolgungsbehörden warfen dem Treuhandexperten vor, die geplante Übernahme der Werkzeuge bereits bei der Gründung gekannt zu haben. Er selbst hatte ausgesagt, er sei davon ausgegangen, dass die Firma «etwas übernehmen» werde. Als diplomierter Treuhandexperte kannte er die Anforderungen bei solchen Gründungen und wusste, dass eine geplante Sachübernahme offengelegt und geprüft werden muss. Durch das Verschweigen ersparte er sich den Aufwand für einen Sacheinlagevertrag, einen Gründungsbericht und die Prüfung durch einen zugelassenen Revisor.
Das Kreisgericht Wil verurteilte ihn wegen falscher Angaben gegenüber der Handelsregisterbehörde zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 350 Franken. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte dieses Urteil, stellte aber fest, dass das Verfahren zu lange gedauert hatte, und reduzierte die Strafe entsprechend. Der Treuhandexperte zog den Fall ans Bundesgericht und beantragte einen Freispruch, hilfsweise einen Verzicht auf Bestrafung wegen Geringfügigkeit.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt korrekt beurteilt hatten: Der Treuhandexperte hatte bei der Unterzeichnung der Erklärung zumindest in Kauf genommen, falsche Angaben zu machen. Ein Verzicht auf Bestrafung wegen Geringfügigkeit sei nicht gerechtfertigt, da es sich um eine typische Verletzung der entsprechenden Strafnorm handle und das Aktienkapital in nicht unerheblichem Umfang gefährdet worden sei. Die bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen bleibt damit rechtskräftig.