Ein Mann hatte im Oktober 2024 Strafanzeige gegen eine Krankenversicherungsgesellschaft und verschiedene Behörden eingereicht. Er warf ihnen Betrug, Urkundenfälschung und Nötigung vor, weil sie Krankenkassenprämien von ihm einforderten. Seine Begründung war äußerst ungewöhnlich: Er behauptete, es bestehe ein rechtlicher Unterschied zwischen verschiedenen Schreibweisen seines Namens. So sei "B. A." als versicherte Person nicht identisch mit "A. B." als angeblichem Prämienzahler, weshalb er keine Zahlungspflicht habe.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab, und das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies seine Beschwerde dagegen im Dezember 2024 ab. Daraufhin gelangte der Mann an das Bundesgericht, wo er seine kuriose Argumentation wiederholte. Er behauptete zudem, das Betreibungsamt habe eine "erfundene Personenfirma" geschaffen, indem es seinen Namen in einer bestimmten Reihenfolge auf Zahlungsbefehlen aufführte.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gar nicht erst eingetreten. Die Richter bemängelten, dass die Eingabe keine konkreten Begehren enthielt und der Beschwerdeführer nicht darlegte, inwiefern er zur Beschwerde legitimiert sei. Zudem setzte er sich nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholte lediglich seine eigene Sichtweise. Das Gericht bezeichnete seine Argumentation als "abenteuerlich" und wies darauf hin, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.