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Sozialhilfeempfängerin scheitert mit ungenügend begründeter Beschwerde
Publiziert am 2025-04-22
Eine Frau aus Schwarzenburg scheiterte mit ihrer Beschwerde gegen einen Sozialhilfeentscheid vor dem Bundesgericht. Ihre Eingabe erfüllte nicht die grundlegenden Anforderungen an eine ordentliche Beschwerdebegründung.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde einer Sozialhilfeempfängerin aus Schwarzenburg nicht eingetreten. Die Frau hatte gegen ein Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vom 3. März 2025 Beschwerde eingereicht, nachdem dieses ihr Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil abgewiesen hatte. Das Gericht hatte ihr Revisionsgesuch mit der Begründung abgelehnt, dass sie keinen der im kantonalen Verfahrensrecht vorgesehenen Revisionsgründe angeführt hatte.

In seiner Urteilsbegründung wies das Bundesgericht darauf hin, dass bei Beschwerden gegen kantonale Entscheide eine qualifizierte Rügepflicht besteht. Die Beschwerdeführerin hätte klar und detailliert darlegen müssen, welche verfassungsmäßigen Rechte durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein sollen. Diese Anforderung erfüllte die Beschwerde nicht. Die Frau hatte weder aufgezeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig oder willkürlich sein sollten, noch dargelegt, warum das Nichteintreten gegen Bundesrecht verstoßen haben könnte.

Das Bundesgericht entschied daher, auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten, warnte die Beschwerdeführerin aber, dass sie bei künftigen gleichartigen Eingaben nicht mehr mit dieser Vergünstigung rechnen dürfe. Dieser Fall verdeutlicht die strengen formalen Anforderungen, die das Bundesgericht an Beschwerden stellt, insbesondere wenn es um die Anfechtung kantonaler Entscheide geht.

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