Ein Mann hatte sich mit drei persönlichen Schreiben an das Obergericht des Kantons Bern gewandt und ausdrücklich ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft gestellt. Das Obergericht forderte daraufhin seine Anwältin auf, mitzuteilen, ob die Eingaben als Ausstandsgesuche oder Beschwerden zu behandeln seien. Als die Anwältin nicht reagierte, legte das Gericht die Eingaben ohne weitere Bearbeitung ad acta.
Der Mann beschwerte sich beim Bundesgericht und machte geltend, dass sein Ausstandsgesuch eindeutig formuliert gewesen sei. Das Bundesgericht gibt ihm nun recht. Es betont, dass seine Formulierung "Je demande une récusation du Ministère public" (Ich verlange einen Ausstand der Staatsanwaltschaft) unmissverständlich sei. An die Form von Eingaben, besonders von nicht anwaltlich vertretenen Personen, dürften keine überspitzten Anforderungen gestellt werden.
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Obergericht verpflichtet war, ein Verfahren zu eröffnen und sich formell mit den Eingaben auseinanderzusetzen. Das Schweigen der Rechtsanwältin könne die klare Willensäußerung einer Partei nicht neutralisieren. Indem das Obergericht kein Verfahren eröffnete, habe es sich seiner Entscheidungspflicht entzogen und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Die Sache wird nun zur formellen Behandlung des Ausstandsgesuchs an das Obergericht zurückgewiesen.