Bei einer Hausdurchsuchung im Oktober 2025 stellte die Zürcher Staatsanwaltschaft mehrere iPhones eines Mannes sicher, gegen den eine Strafuntersuchung wegen Angriffs läuft. Der Mann verlangte die Versiegelung seiner Telefone, gab jedoch keinen konkreten Grund dafür an. Er hatte lediglich "einfach so" auf dem Durchsuchungsprotokoll vermerkt.
Das Zürcher Zwangsmassnahmengericht entschied, dass kein gültiges Versiegelungsbegehren vorliege und die Telefone für die Untersuchung freigegeben werden. Nach Schweizer Strafprozessrecht muss eine Versiegelung innerhalb von drei Tagen nach der Sicherstellung beantragt werden. Dabei muss die betroffene Person zumindest sinngemäß einen spezifischen Grund anführen, warum die Gegenstände nicht beschlagnahmt werden dürfen.
Obwohl der Mann bereits am Tag nach der Hausdurchsuchung anwaltlich vertreten war, präzisierte er sein Begehren nicht innerhalb der Dreitagesfrist. Erst einen Monat später machte er in einer Stellungnahme Geheimhaltungsinteressen geltend. Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Mannes ab. Die bloße Formulierung "einfach so" reiche nicht aus, um eine Versiegelung zu begründen, da sie keinen Hinweis auf einen spezifischen Schutzgrund enthalte.