Eine Frau hatte gegen eine Entscheidung der regionalen Schutzbehörde von Lugano Beschwerde eingelegt. Der Präsident der Schutzkammer des Berufungsgerichts des Kantons Tessin forderte sie daraufhin auf, bis zum 8. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von 300 Franken zu hinterlegen.
Die Frau wandte sich am 30. Dezember 2025 an das Bundesgericht und beantragte, von dieser Zahlung befreit zu werden. Sie begründete ihren Antrag lediglich mit der allgemeinen Aussage, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfüge, da sie "gerade so bis zum Monatsende komme".
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig. Es wies darauf hin, dass eine Entscheidung über einen Kostenvorschuss nur dann sofort beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil verursachen würde. Ein solcher Nachteil bestehe bei Kostenvorschüssen nur, wenn die betroffene Person nachweislich nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge und die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfülle.
Da die Beschwerdeführerin ihre behauptete finanzielle Notlage in keiner Weise belegt hatte, waren die Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde an das Bundesgericht nicht erfüllt. Das Gericht verzichtete aufgrund der besonderen Umstände des Falls auf die Erhebung von Gerichtskosten.