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Frau scheitert mit Schadenersatzklage gegen Asyl-Organisation
Eine Frau verlangte von der Zürcher Asyl-Organisation AOZ Schadenersatz und Genugtuung von insgesamt 43'000 Franken. Das Bundesgericht bestätigt, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist.

Eine Frau hatte beim Zürcher Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) eingereicht. Sie forderte Schadenersatz von 28'000 Franken sowie eine Genugtuung von 15'000 Franken wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzungen. Zudem verlangte sie die Feststellung, dass eine Zugangsklausel in den Hausordnungen der AOZ unrechtmäßig sei.

Das Verwaltungsgericht trat auf die Klage nicht ein, da es sich als nicht zuständig erachtete. Laut Zürcher Recht entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen staatliche Stellen die Zivilgerichte. Solche Begehren müssen bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat, bei Ansprüchen gegen Gemeinden bei der jeweiligen Gemeindevorsteherschaft eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte der Klägerin Verfahrenskosten von 570 Franken.

Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte die Aufhebung des Entscheids. Sie argumentierte, ihre Klage enthalte auch öffentlich-rechtliche Begehren, die vor dem Verwaltungsgericht hätten behandelt werden müssen. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein. Die Frau habe nicht substanziiert dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet haben sollte. Auch ihre Rügen bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der auferlegten Gerichtskosten seien ungenügend begründet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_11/2026