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Verwalter darf Betrugsverfahren für verstorbene Frau weiterführen
Eine Frau hatte vor ihrem Tod Anzeige wegen Betrugs gegen ihre Treuhänder eingereicht. Das Bundesgericht erlaubt dem Verwalter ihrer Erbschaft, die Klage weiterzuführen.

Eine ältere Frau hatte 2018 Strafanzeige gegen zwei Treuhänder erstattet, die sie des Betrugs beschuldigte. Sie warf ihnen vor, unberechtigt hohe Beträge von ihren Konten abgehoben zu haben. Zudem hätten sie sie dazu gebracht, ihnen eine Immobilie für 2 Millionen Franken zu verkaufen, obwohl der tatsächliche Wert bei etwa 5 Millionen Franken gelegen habe.

Als die Frau 2024 ohne bekannte Erben verstarb, wurde ein Rechtsanwalt als amtlicher Verwalter ihrer Erbschaft eingesetzt. Dieser wollte das Strafverfahren im Namen der Verstorbenen weiterführen, was die Beschuldigten jedoch anfochten. Das Waadtländer Kantonsgericht gab den Beschuldigten zunächst Recht und verweigerte dem Verwalter die Stellung als Privatkläger im Verfahren.

Das Bundesgericht hat diese Entscheidung nun aufgehoben. Es stellte klar, dass die Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person unmittelbar auf ihre Erben übergehen – selbst wenn diese noch nicht bekannt sind. Der amtliche Verwalter ist berechtigt, im Namen der Erbschaft zu handeln. Nach Ansicht des Bundesgerichts darf er das Strafverfahren zwar nicht im strafrechtlichen Teil weiterführen, aber die zivilrechtlichen Ansprüche der Verstorbenen geltend machen.

Mit diesem Grundsatzentscheid stellt das Bundesgericht klar, dass ein gesetzlicher Übergang von Rechten auch bei Erbfällen stattfindet. Der Verwalter kann somit die finanziellen Ansprüche der Verstorbenen gegen die mutmaßlichen Betrüger weiterverfolgen, ohne ein separates Zivilverfahren anstrengen zu müssen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_421/2025