Symbolbild
Frau scheitert mit Antrag auf Korrektur eines Gerichtsprotokolls
Eine Frau wollte ein Gerichtsprotokoll berichtigen lassen, da wichtige Eingriffe des Vorsitzenden angeblich fehlten. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein.

Eine Frau hatte beim Obergericht des Kantons Zürich beantragt, ein Gerichtsprotokoll zu berichtigen. Sie behauptete, dass wesentliche verfahrensleitende Eingriffe des Vorsitzenden im Protokoll entweder gar nicht oder nur stark verkürzt wiedergegeben wurden. Konkret ging es um die "autoritative Beendigung von Wortmeldungen" und die "Zurückweisung von Einwendungen". Das Obergericht wies ihre Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.

Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht. In ihrer Beschwerde machte sie eine "Verletzung der verfassungsrechtlichen Verfahrensordnung" geltend. Allerdings setzte sie sich nicht mit den Argumenten des Obergerichts auseinander und legte nicht konkret dar, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll.

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht genügt. Eine Beschwerde muss sich substanziiert mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen und konkret aufzeigen, welche Rechtsverletzungen vorliegen. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1363/2025