Ein Mann aus dem Tessin scheiterte vor Bundesgericht mit seinem Versuch, die Unterhaltszahlungen für seine Tochter zu reduzieren. Die Richter in Lausanne erklärten seine Beschwerde für unzulässig, da sie ungenügend begründet war. Der Fall begann 2020 mit der Geburt seiner Tochter. Nachdem er die Vaterschaft anerkannt hatte, wurde er verpflichtet, monatlich 1'525 Franken Unterhalt zu zahlen.
Der Vater hatte sich während des gesamten Verfahrens geweigert, seine finanzielle Situation transparent darzulegen. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Gerichts legte er keine aussagekräftigen Dokumente vor, die seine tatsächlichen Einnahmen belegt hätten. Er betrieb ein Fahrrad- und Sportbekleidungsgeschäft als Alleininhaber einer GmbH und vermietete zudem Ferienwohnungen.
Da der Mann seine Mitwirkungspflicht verletzte, schätzte das erstinstanzliche Gericht sein Einkommen. Es ging davon aus, dass er mindestens den kantonalen Mindestlohn von 3'458 Franken brutto monatlich plus Einnahmen aus Vermietungen erzielen könnte. Das Kantonsgericht bestätigte diese Einschätzung, zumal der Beschwerdeführer weder das Prinzip der Einkommensschätzung noch deren Höhe substantiiert angefochten hatte.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass auch bei uneingeschränkter Untersuchungspflicht des Gerichts die Parteien zur aktiven Mitwirkung verpflichtet bleiben. Der Vater hatte in seiner Beschwerde nicht dargelegt, welche zusätzlichen Untersuchungen das Gericht hätte durchführen sollen. Seine allgemein gehaltenen Beweisanträge waren zu unbestimmt, um berücksichtigt zu werden.