Eine Wohnbaugenossenschaft hatte auf ihren unbebauten Grundstücken in Terre di Pedemonte (Tessin) eine Erdaufschüttung vorgenommen. Diese Aufschüttung umfasste etwa 168 Kubikmeter Erdmaterial auf einer Fläche von rund 224 Quadratmetern und erreichte eine Höhe von bis zu 1,50 Metern. Das Material stammte aus Aushubarbeiten für ein Wohngebäude auf demselben Grundstück.
Ursprünglich sollte die Aufschüttung nur während der Bauarbeiten bestehen bleiben und danach entfernt werden. Später beantragte die Genossenschaft, die Aufschüttung dauerhaft belassen zu dürfen. Die Gemeinde genehmigte dies, nachdem auch die kantonale Forstbehörde keine Einwände erhoben hatte. Die Aufschüttung diente unter anderem dazu, das Nachwachsen nicht-heimischer Palmen zu verhindern, die zuvor gefällt worden waren, und um einen steilen Hang neben den Wohnungen abzuflachen.
Ein Nachbar legte gegen diese Genehmigung Beschwerde ein. Er argumentierte, dass die Aufschüttung ohne eine Stellungnahme der Umweltschutzbehörde nicht hätte genehmigt werden dürfen. Das Kantonsgericht wies seine Beschwerde ab, woraufhin er ans Bundesgericht gelangte. Während des Verfahrens verstarb der Beschwerdeführer, und seine Witwe führte die Klage weiter.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Beweise vorgelegt hatte, die eine umweltrechtliche Prüfung erforderlich gemacht hätten. Die bloße Vermutung, dass der Boden nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei, reichte nicht aus. Das Gericht betonte, dass die Aufschüttung mit Erdmaterial vom selben Grundstück erfolgt war und die Fotos eine üppige Graswuchsbildung zeigten, was gegen eine Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit sprach.