Das Bundesgericht hat das Gesuch eines Mannes abgelehnt, der sein bereits abgeschlossenes Verfahren neu aufrollen wollte. Der Mann hatte im Juli 2025 eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Zuger Obergerichts eingereicht, auf die das Bundesgericht jedoch nicht eingetreten war. Der Grund: Seine 100-seitige Eingabe enthielt keine ausreichende Begründung und legte nicht dar, warum er überhaupt zur Beschwerde berechtigt sein sollte.
Im November 2025 versuchte der Mann, diesen Entscheid mit einem Revisionsgesuch rückgängig zu machen. Er forderte unter anderem die Aufhebung der Einstellungsverfügung, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Rückerstattung seiner Gerichts- und Anwaltskosten. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Mann sich in seinem Gesuch nicht mit den Gründen für die ursprüngliche Abweisung auseinandersetzte.
Das Gericht betonte, dass eine Revision nur unter sehr spezifischen, gesetzlich festgelegten Bedingungen möglich ist. Sie dient nicht dazu, einen Entscheid neu zu beurteilen, nur weil der Betroffene ihn für falsch hält. Da der Mann keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe nachweisen konnte, trat das Bundesgericht auf sein Gesuch nicht ein. Die Gerichtskosten von 2.000 Franken muss der Mann selbst tragen.