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Betreibungen in Millionenhöhe: Mann wegen versuchter Nötigung verurteilt
Ein Mann hat eine Stiftung mehrfach mit unbegründeten Millionenforderungen betrieben. Das Bundesgericht bestätigt nun seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Franken und einer Busse von 300 Franken verurteilt worden war. Der Mann hatte über einen Zeitraum von etwa fünf Jahren mehrere Betreibungen gegen eine Stiftung eingeleitet, wobei die Forderungen sich auf insgesamt rund 4,5 Millionen Franken beliefen.

Das Gericht stellte fest, dass der Verurteilte für diese hohen Forderungen keine ausreichenden Belege vorlegen konnte. Einzig für einen Betrag von 5'000 Franken konnte er einen Rechtsgrund nachweisen. Die Stiftung hatte gegen die Zahlungsbefehle jeweils Rechtsvorschlag erhoben, woraufhin der Mann nie ein Rechtsöffnungsverfahren anstrengte. Das Bundesgericht bewertete die Betreibungen daher als rechtsmissbräuchlich.

Die Stiftung wurde durch diese unbegründeten Betreibungen in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Laut Aussagen von Mitarbeitern entstanden sowohl Image- als auch wirtschaftliche Schäden. Bei Vertragsverhandlungen musste die Stiftung juristische Hilfe in Anspruch nehmen, um die Betreibungen zu erklären, was zusätzliche Kosten verursachte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Stiftung dadurch in ihrer freien Willensbildung und -betätigung beeinträchtigt wurde.

Der Verurteilte hatte an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen und seine Abwesenheit mit gesundheitlichen Gründen begründet. Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung der Vorinstanz, dass die eingereichten ärztlichen Zeugnisse nicht beweiskräftig waren. Angesichts der Tatsache, dass der Mann während des Verfahrens mehrere umfangreiche Eingaben verfasst hatte, war nicht nachvollziehbar, warum er nicht in der Lage gewesen sein sollte, an der Verhandlung teilzunehmen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_530/2025