Symbolbild
Freischaffender Pilot erhält keine Arbeitslosenentschädigung
Ein Pilot bekommt keine Arbeitslosengelder, weil er als Freischaffender nicht genügend Beitragszeit nachweisen kann. Das Bundesgericht tritt auf seine Beschwerde nicht ein.

Ein freischaffender Pilot hatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben, wurde jedoch von der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen abgewiesen. Die Kasse begründete ihre Entscheidung damit, dass der Mann die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt habe. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Pilot hatte für eine GmbH als Freischaffender gearbeitet. Er versuchte zu argumentieren, dass er trotz seiner formell selbstständigen Tätigkeit eigentlich als Arbeitnehmer zu betrachten sei. Dabei berief er sich auf ein Urteil des deutschen Bundessozialgerichts, wonach freischaffende Piloten unter bestimmten Umständen als Arbeitnehmer einzustufen seien. Das kantonale Gericht wies dieses Argument jedoch zurück.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht wiederholte der Pilot lediglich seine früheren Argumente, ohne konkret auf die Begründung des kantonalen Gerichts einzugehen. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Es erklärte, dass der Pilot nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll. Ein blosser Verweis auf das deutsche Urteil oder pauschale Forderungen reichten für eine Beschwerdebegründung nicht aus.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_55/2026