Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Solothurner Unternehmers gegen seine Konkurseröffnung abgewiesen. Der Mann war Ende Oktober 2025 auf Begehren einer Firma (B. SA) vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt für zahlungsunfähig erklärt worden. Nachdem das Solothurner Obergericht seine erste Beschwerde abgewiesen hatte, wandte er sich an das Bundesgericht – allerdings ohne Erfolg.
Der Unternehmer hatte verschiedene Einwände vorgebracht: Er kritisierte zu kurze Fristen bei Verfügungen des Konkursamtes und bemängelte, dass seine Eingabe vom 17. Oktober 2025 nicht berücksichtigt worden sei. Zudem machte er geltend, der Konkurs verletze seine Wirtschaftsfreiheit und sein Recht auf Arbeit, da sein Geschäftskonto gesperrt wurde und seine berufliche Existenz gefährdet sei.
Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Die beanstandeten Fristen betrafen lediglich Termine nach der bereits erfolgten Konkurseröffnung. Zur angeblich nicht berücksichtigten Eingabe stellte das Gericht fest, dass der Unternehmer nicht ausreichend dargelegt hatte, welche relevanten Informationen darin enthalten gewesen sein sollen. Zudem betonte das Bundesgericht, dass ein Konkurs zu eröffnen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – unabhängig von den Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Betroffenen.
Der Unternehmer muss nun die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Der Konkurs bleibt somit bestehen, und die entsprechenden Behörden – darunter das Konkursamt, das Handelsregisteramt und das Grundbuchamt – wurden über den Entscheid informiert.