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Ehemann scheitert mit Antrag auf Aufschub von Unterhaltszahlungen
Ein Mann wollte die im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltszahlungen an seine Frau aufschieben. Das Bundesgericht wies sein Gesuch ab, da er keine konkreten finanziellen Schwierigkeiten nachweisen konnte.

Im September 2025 hatte das Bezirksgericht Baden in einem Eheschutzverfahren die Obhut über die gemeinsamen Kinder geregelt und den Ehemann zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Die Ehefrau legte gegen diesen Entscheid Berufung ein, woraufhin der Mann im Dezember 2025 eine Anschlussberufung erhob und gleichzeitig beantragte, dass seine Unterhaltszahlungen während des laufenden Berufungsverfahrens ausgesetzt werden sollten.

Das Obergericht des Kantons Aargau lehnte diesen Antrag Anfang Januar 2026 ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass eine aufschiebende Wirkung bei Unterhaltszahlungen nur in Ausnahmefällen gewährt werde. Der Ehemann habe weder dargelegt, dass ihn die Zahlungen in finanzielle Schwierigkeiten bringen würden, noch dass eine spätere Rückforderung zu viel bezahlter Beträge problematisch wäre.

Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht und argumentierte grundsätzlich über die Behandlung von Unterhaltszahlungen in Eheschutzverfahren. Er schlug vor, zwischen Zahlungen für das Existenzminimum und Überschussanteilen zu unterscheiden. Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein. Es bemängelte, dass der Mann sich nicht konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt habe, sondern stattdessen versuche, einen Grundsatzentscheid zur aufschiebenden Wirkung in Unterhaltssachen zu erwirken.

Da der Ehemann keine konkreten finanziellen Nachteile nachweisen konnte und seine Beschwerde die formalen Anforderungen nicht erfüllte, wies das Bundesgericht den Fall ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von 2'000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_99/2026