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Hausverkäuferin kann Verwertung ihrer ehemaligen Liegenschaft nicht stoppen
Eine Frau konnte die Zwangsverwertung ihrer verkauften Liegenschaft nicht verhindern. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da ihre Anträge unzureichend begründet waren.

Eine Frau verkaufte ihre Liegenschaft in Winterthur an eine Firma, die zur Finanzierung einen Bankkredit aufnahm und diesen mit einem Schuldbrief auf dem Grundstück absicherte. Kurz nach dem Verkauf kam es zu Streitigkeiten, die zu einer Rückabwicklungsvereinbarung führten. Diese wurde jedoch nie vollzogen, sodass die Firma weiterhin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen blieb, während die Verkäuferin nur als "vorläufige Eigentümerin" vorgemerkt war.

Als die Bank später die Grundpfandverwertung gegen die Firma einleitete, versuchte die Verkäuferin, eigene Forderungen im Lastenverzeichnis anzumelden. Das Betreibungsamt lehnte dies zunächst vollständig ab. Das Obergericht Zürich entschied schließlich teilweise zugunsten der Frau und wies das Betreibungsamt an, ihre angemeldeten Namenschuldbriefe im Lastenverzeichnis aufzunehmen, lehnte aber ihre weiteren Begehren ab.

Gegen diesen Entscheid erhob die Frau Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein. Das Gericht begründete seinen Entscheid damit, dass die Frau durch den bereits zu ihren Gunsten entschiedenen Teil nicht beschwert sei und daher kein Beschwerderecht habe. Für den abgewiesenen Teil ihrer Anträge habe sie keine ausreichende Begründung geliefert und die formellen Anforderungen an eine Bundesgerichtsbeschwerde nicht erfüllt.

Die Frau muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst tragen. Die Zwangsverwertung der Liegenschaft kann somit fortgesetzt werden, ohne dass die ehemalige Eigentümerin dies noch verhindern kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_1093/2025