Symbolbild
Sohn kann Nachlassverteilung seiner Mutter nicht übernehmen
Ein Mann wollte als Willensvollstrecker den Nachlass seiner verstorbenen Mutter regeln. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil er die Frist verpasst hatte.

Nach dem Tod seiner Mutter wollte einer ihrer drei Söhne als Willensvollstrecker tätig werden. Er stützte sich dabei auf eine Passage im handschriftlichen Testament, in der seine Mutter ihn gebeten hatte, "für endgültige Abrechnung und Verteilung zuständig zu sein". Das Erbschaftsamt Basel-Stadt verweigerte ihm jedoch die Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung.

Der Mann legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die von der Aufsichtsbehörde und später auch vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgewiesen wurde. Daraufhin wandte er sich an das Bundesgericht und beantragte, das Erbschaftsamt anzuweisen, ihm eine Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie zu spät eingereicht wurde. Der Mann hatte die 30-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Er berief sich zwar auf den gesetzlichen Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August, übersah jedoch, dass dieser bei vorsorglichen Maßnahmen nicht gilt. Da die Verweigerung einer Willensvollstreckerbescheinigung als vorsorgliche Maßnahme gilt, war seine Beschwerde verspätet. Das Gericht wies darauf hin, dass es dem Mann freisteht, beim ordentlichen Zivilgericht Klage zu erheben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_797/2025