Ein 1980 geborener Mann stand seit 2022 unter gesetzlicher Betreuung. Die regionale Schutzbehörde von Minusio hatte für ihn eine Vertretungsbetreuung eingerichtet und einen Betreuer ernannt, der seine Interessen wahrnehmen sollte.
Im November 2025 genehmigte die Behörde den Tätigkeitsbericht des Betreuers für das Jahr 2024 und bewilligte ihm eine Vergütung von 867 Franken sowie eine Spesenerstattung von 33 Franken. Der betreute Mann legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch vom Präsidenten der Schutzkammer des Berufungsgerichts des Kantons Tessin abgewiesen wurde. Grund dafür war, dass der Mann nicht konkret dargelegt hatte, welche Teile der Entscheidung er anfechten wollte und warum die Entscheidung seiner Meinung nach falsch war.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Mann an das Bundesgericht. In seinem Schreiben vom 19. Dezember 2025 bezeichnete er das kantonale Urteil als "betrügerisch und für die Bundesverwaltung ungeeignet" und listete verschiedene Straftatbestände auf, ohne jedoch konkrete Argumente gegen das Urteil vorzubringen. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da sie weder einen konkreten Antrag noch eine ausreichende Begründung enthielt. Der Mann hatte sich nicht mit den Argumenten des kantonalen Urteils auseinandergesetzt und nicht dargelegt, inwiefern das Recht verletzt worden sein soll.