Symbolbild
Grieche muss Bankinformationen an seine Steuerbehörde liefern
Ein in die Schweiz gezogener Mann wollte verhindern, dass seine Bankdaten nach Griechenland übermittelt werden. Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ab und erlaubt die Amtshilfe.

Die griechische Steuerbehörde hatte die Schweiz um Amtshilfe im Fall eines Mannes ersucht, der angeblich 2016 und 2017 nicht alle weltweiten Einkünfte in Griechenland deklariert hatte. Der Mann hatte im Juni 2017 seine Tätigkeit als selbständiger Anwalt in Griechenland eingestellt und im Juli 2017 seinen Umzug in die Schweiz gemeldet. Die griechischen Behörden hatten jedoch Zweifel an seinem tatsächlichen Wohnsitzwechsel und bemerkten, dass 2017 rund 500'000 Euro von Schweizer Bankkonten auf seine griechischen Konten überwiesen worden waren.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung forderte daraufhin Informationen von Schweizer Banken und der Genfer Steuerverwaltung an. Der Betroffene wehrte sich gegen die Weitergabe dieser Daten und argumentierte, die griechische Behörde handle in schlechtem Glauben, da sie seinen Wohnsitz in der Schweiz bereits am 21. Juli 2017 bestätigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Beschwerde jedoch ab.

Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, sein Fall sei besonders wichtig und werfe grundsätzliche Rechtsfragen auf. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die griechische Behörde lediglich seinen Wegzug registriert hatte, ohne damit anzuerkennen, dass er seinen steuerlichen Wohnsitz tatsächlich in die Schweiz verlegt hatte. Die Behörde durfte daher prüfen, ob der Mann trotz formeller Wohnsitznahme in der Schweiz den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen weiterhin in Griechenland hatte.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorlag und keine schwerwiegenden Verfahrensmängel ersichtlich waren. Es bestätigte damit indirekt, dass die Schweiz den griechischen Behörden die angeforderten Bankinformationen liefern darf.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. February 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_26/2026